Allgemeine Geschäftsbedingungen Österreich

I. Geltungsbereich:

a)            Für alle Geschäfte, die die Völker Medizinprodukte GmbH, Innsbruck (nachfolgend „Lieferer“ genannt), mit Kunden abschließen, gelten ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

b)            Widersprechende Geschäftsbedingungen gelten nur dann, wenn der Lieferer ausdrücklich seine schriftliche Zustimmung erteilt hat.

 

II.            Vertragsabschluss:

Sämtliche Vertragsabschlüsse, Nebenabreden zu Verträgen und sonstige Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Mündliche Nebenabreden werden nur durch schriftliche Bestätigung des Lieferers wirksam.

 

III.          Lieferung:

a)            Lieferzeitangaben gelten nur annähernd und sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich ein bestimmtes Lieferdatum vereinbart wurde.

b)            Vereinbarte Lieferzeiten beziehen sich auf einen normalen Geschäftsgang und verlängern sich angemessen bei: ba) verspätetem Eingang von Unterlagen, Anzahlungen oder sonstigen Vorleistungen des Bestellers, bb) späteren Änderungen des Vertrages durch den Besteller, bc) unvorhergesehenen Ereignissen beim Lieferer oder dessen Lieferanten, wie Betriebsstörungen, behördliche Maßnahmen, Energieversorgungsproblemen, Verzögerungen in der Anlieferung von Roh- und Hilfsstoffen, Streik, Aussperrung und ähnlicher, nicht vom Lieferer zu vertretenden Ereignissen.

c)            Wird durch die vorgenannten oder vergleichbaren Ereignisse die Lieferung oder Leistung unmöglich, so wird der Lieferer von der Lieferverpflichtung frei, ohne dass der Besteller Schadensersatz verlangen kann.

d)            Treten die unter III.bc) genannten Hindernisse beim Kunden ein, so gelten die gleichen Rechtsfolgen für seine Abnahmeverpflichtung.

e)            Die Vertragsparteien sind verpflichtet, dem anderen Teil Anfang und Ende von Hindernissen der vorbezeichneten Art unverzüglich mitzuteilen.

f)             Für Aufträge mit einem Netto-Rechnungswert von weniger als 300 Euro wird eine Pauschale von 20 Euro berechnet.

 

IV. Abnahme der Lieferung:

a)            Wird durch LKW angeliefert, ist der Besteller verpflichtet, alle Vorkehrungen zu treffen, die erforderlich sind, um sicherzustellen, dass zum vereinbarten Zeitpunkt die Waren unverzüglich abgeladen werden können. Die Verbringung der gelieferten Gegenstände an die Verwendungsstelle ist grundsätzlich Angelegenheit des Bestellers.

b)            Wird im Einzelfall vereinbart, dass die Gegenstände vom Lieferer an der Verwendungsstelle aufzustellen sind, so verpflichtet sich der Besteller, dafür Sorge zu tragen, dass die notwendigen Zugänge frei sind und die kostenlos zur Verfügung zu stellenden Aufzüge funktionieren und bedient werden.

 

V. Abweichung des Liefergegenstandes:

a)            Änderungen in der Konstruktion und/oder Ausführung, die zur Anpassung an den Stand der Technik erforderlich sind und weder die Funktionstüchtigkeit noch den Wert des Liefergegenstandes beeinträchtigen, bleiben vorbehalten und werden vom

Kunden zugestanden. Gleiches gilt für handelsübliche oder geringfügige technisch nicht vermeidliche Abweichungen in Qualität, Maßen, Gewicht und Farben, wie zum Beispiel fertigungsbedingte Farbunterschiede zwischen Holz- und Kunststoffdekoroberflächen.

b)            Verweise auf frühere Ausführungen gelten nur als Hinweis auf Modelle und Funktionen.

 

VI. Muster und Zeichnungen:

a)            An Abbildungen, Zeichnungen, Skizzen, sonstigen Unterlagen und Mustern, die dem Kunden vom Lieferer zur Verfügung gestellt wurden, behält sich der Lieferer seine Eigentums- und urheberrechtlichen (Verwertungs-) Rechte vor.

b)            Muster werden frachtfrei geliefert und sind, wenn nicht anders vereinbart, innerhalb von 3 Monaten zurückzugeben oder zum Listenpreis käuflich zu übernehmen. Eine Rücknahme ist ausgeschlossen, wenn die Muster benutzt oder beschädigt worden sind. Musterstücke in Sonderanfertigungen sind stets käuflich zu übernehmen.

 

VII. Zahlungsbedingungen:

a)            Soweit nicht anders vereinbart, sind alle Waren innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar.

b)            Wird auf Wunsch des Bestellers nach Rechnungsstellung eine Änderung des Rechnungsempfängers vereinbart, bestimmt sich die Skontierungsfrist nach dem Datum der ursprünglichen Rechnung.

c)            Der Besteller ist auf Verlangen des Lieferers verpflichtet, vor der Lieferung eine Sicherheit in Höhe von 90% des Warenwertes zu stellen. Dies kann geschehen durch a. Stellen einer Bankbürgschaft oder

b.           Vorauszahlung oder

c.            eine Kombination von Vorauszahlung und Bankbürgschaft:

30% Vorzahlung, 60% Bankbürgschaft

d)            Bei Überschreitung des Zahlungsziels ist der Besteller auch ohne besondere Mahnung verpflichtet, Verzugszinsen in der Höhe zu zahlen, den die Bank dem Lieferer für Kontokorrentkredit berechnet, mindestens jedoch in der jeweiligen gesetzlichen Höhe.

e)            Erhält der Lieferer nach Vertragsabschluss Kenntnis von Tatsachen über eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Bestellers, die nach pflichtgemäßem kaufmännischem Ermessen geeignet sind, seinen Anspruch auf die Gegenleistung zu gefährden, so kann er bis zum Zeitpunkt seiner Leistung das Stellen einer geeigneten Sicherheit binnen angemessener Frist oder Leistung vor Gegenleistung verlangen. Kommt der Besteller mit einer Teilleistung in Rückstand, so kann der Lieferer die gesamte Restforderung sofort fällig setzen und bei Leistungsverzug, der durch eine wesentliche Verschlechterung der Vermögenslage des Bestellers bedingt ist, ohne Nachfristsetzung vom Vertrag zurücktreten bzw. Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Bei nichtvermögensbedingtem Leistungsverzug kann der Lieferer den Rücktritt vom Vertrag nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Zeit verlangen.

f)             Mit bestrittenen oder nicht rechtskräftig festgestellten Ansprüchen kann der Besteller weder aufrechnen noch ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen.

g)            Wechsel und Schecks werden nur nach Vereinbarung sowie nur erfüllungshalber und unter den Voraussetzungen ihrer Diskontierbarkeit angenommen. Wechselkosten und Spesen trägt der Besteller. Eine Gewähr für rechtzeitige Vorlage des Wechsels oder Schecks und für die Erhebung von Wechselprotest wird ausgeschlossen.

 

VIII. Eigentumsvorbehalt:

a)            Der Lieferer behält sich das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur Erfüllung aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller vor. Für den Fall der Bezahlung durch Scheck oder Wechsel bleibt der Eigentumsvorbehalt bis zur Einlösung des Schecks oder Wechsels bestehen.

b)            Der Besteller ist berechtigt, diese Waren im ordentlichen Geschäftsgang zu veräußern, solange er seinen Verpflichtungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Lieferer rechtzeitig nachkommt. Er darf jedoch die Vorbehaltsware weder verpfänden noch zur Sicherheit übereignen. Er ist verpflichtet, die Rechte des Lieferers beim Weiterverkauf der Ware auf Kredit zu sichern. c) Der Lieferer ist berechtigt, die vorstehend unter VIII. b aufgeführten Befugnisse des Bestellers zu widerrufen, wenn sich die Vermögenslage des Bestellers nachhaltig verschlechtert, spätestens jedoch mit dessen Zahlungseinstellung oder mit der Beantragung bzw. Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Bestellers.

d)            Bei Zahlungsverzug des Bestellers ist der Lieferer berechtigt, auch ohne Ausübung des Rücktritts und ohne Nachfristsetzung auf Kosten des Bestellers die einstweilige Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen.

e)            Alle Forderungen und Rechte aus dem Verkauf oder einer gegebenenfalls dem Besteller gestatteten Vermietung von Waren, an denen dem Lieferer Eigentumsrechte zustehen, tritt der Besteller schon jetzt zur Sicherung an diesen ab. Der Lieferer nimmt die Abtretung hiermit an.

f)             Der Besteller ist ermächtigt, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, die abgetretenen Forderungen einzuziehen. Die Einziehungsermächtigung erlischt durch Widerruf, spätestens aber bei Zahlungsverzug des Bestellers oder bei wesentlicher Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Bestellers. In diesem Fall wird der Lieferer hiermit vom Besteller bevollmächtigt, die Abnehmer von der Abtretung zu unterrichten und die Forderungen selbst einzuziehen. Der Besteller ist verpflichtet, dem Lieferer auf Verlangen eine genaue Aufstellung der dem Besteller zustehenden Forderungen mit Namen und Anschrift der Abnehmer, Höhe der einzelnen Forderungen, Rechnungsdatum usw. auszuhändigen und dem Lieferer alle für die Geltendmachung der abgetretenen Forderungen notwendigen Auskünfte zu erteilen und die Überprüfung dieser Auskünfte zu gestatten.

g)            Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware und in die dem Lieferer abgetretenen Forderungen oder sonstige Sicherheiten hat der Besteller den Lieferer unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu unterrichten; dies gilt auch für Beeinträchtigungen sonstiger Art.

h)            Der Besteller verwahrt die Vorbehaltsware für den Lieferer unentgeltlich. Er hat sich gegen die üblichen Gefahren wie z.B. Feuer, Diebstahl und Wasser in gebräuchlichem Umfang zu versichern. Der Besteller tritt hiermit seine

Entschädigungsansprüche, die ihm aus Schäden der oben genannten Art gegen Versicherungsgesellschaften odersonstige Ersatzverpflichtete zustehen an den Lieferer in Höhe des jeweils noch offenen Rechnungswertes der Ware ab. Der Lieferer nimmt die Abtretung an.

i)             Der Lieferer verpflichtet sich, die ihm nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherungen auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der Wert der sicherungsübereigneten Güter die zu sichernden Forderungen um mehr als 20%übersteigt.

 

IX. Gewährleistung:

a)            Ist die gelieferte Ware mangelhaft oder fehlen ihr zugesicherte Eigenschaften, so hat der Lieferer nachzubessern oder Ersatz zu liefern. Die Feststellung der Mängel muss dem Lieferer bei erkennbaren Mängeln spätestens binnen 14 Tagen nach Entgegennahmeder Ware, bei verborgenen Mängeln unverzüglich nach Erkennbarkeit schriftlich mitgeteilt werden. Zur Durchführung der Nachbesserungsarbeiten oder Ersatzlieferung hat der Besteller dem Lieferer die erforderliche Zeit zu gewähren.

b)            Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der Auslieferung der Ware an den Besteller und endet spätestens 24 Monate nach Besitzübergang.

c)            Lässt der Lieferer eine ihm gestellte angemessene Nachfrist verstreichen, ohne den Mangel behoben oder Ersatz geliefert zu haben, ist der Besteller berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Für Ersatzlieferungen und Nachbesserungsarbeiten haftet der Lieferer im gleichen Umfang wie für den ursprünglichen Liefergegenstand; für Ersatzlieferungen gilt die ursprüngliche Gewährleistungsfrist.

 

X.           Sonstige Schadenersatzansprüche:

Schadenersatzansprüche aus Verzug, aus Unmöglichkeit der Leistung, aus schuldhafter Verletzung vertraglicher Nebenpflichten, aus Verschuldung bei Vertragsabschluss und aus unerlaubter Handlung werden ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Lieferers oder seiner Erfüllungsgehilfen. Die Haftung wird auch für grobfahrlässige Verletzung auf den Ersatz des zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses voraussehbaren Schadens begrenzt. Ansprüche auf Schadenersatz wegen Körperverletzung oder der Beschädigung privat genutzter Sachennach dem Produkthaftungsgesetz bleiben hiervon unberührt.

 

XI.          Erfüllungsort und Gerichtsstand:

a)            Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist der Sitz des Lieferers.

b)            Für alle Rechtsstreitigkeiten ist das Amtsgericht Witten bzw. das Landesgericht Bochum zuständig, wenn der Besteller Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder des öffentlich-rechtlichen Sondervermögens ist. c) Das Vertragsverhältnis unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.

 

XII. Salvatorische Klausel:

Falls einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sind oder werden sollten, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine gültige zu ersetzen, die deren wirtschaftlichem Inhalt möglichst nahekommt.

 

Völker Medizinprodukte GmbH 

Kaufmannstraße 14

6020 Innsbruck